Logo Rieck&Bagusch Büro für Arbeit

Rieck & Bagusch GbR


Büro für Arbeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rieck&Bagusch GbR, Marienburger Str. 16, 10405 Berlin
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Thomas Rieck & Christian Bagusch
Stand: September 2008

1. Der Rieck&Bagusch GbR, nachfolgend Rieck&Bagusch genannt, ist durch Bescheid der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Berlin/Brandenburg vom 16. Mai 2007 die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern und zur Arbeitsvermittlung erteilt worden.

2. Diese Vereinbarung beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf des letzten Tages der Überlassung, ohne dass es einer Kündigung bedarf oder aber durch Kündigung. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Rieck&Bagusch ausgesprochen wird.

3. Gemäß AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist Rieck&Bagusch Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Ein Vertragsverhältnis zwischen Rieck&Bagusch-Mitarbeiter und dem Kunden besteht nicht.

4. Während des Einsatzes unterliegen Rieck&Bagusch-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Der Kunde setzt Rieck&Bagusch-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Rieck&Bagusch-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig ist, hat der Entleiher diese zu erwirken.

5. Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers. Benötigte Schutzkleidung wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe usw. werden von Rieck&Bagusch gestellt. Spezifische Schutzausrüstung, die an bestimmten Arbeitsplätzen erforderlich ist, wird vom Entleiher gestellt.

6. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich mit Rieck&Bagusch vereinbart wurde. Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.

7. Der Entleiher verpflichtet sich, Rieck&Bagusch einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.

8. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitspflichten wird Rieck&Bagusch innerhalb der Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.

9. Rieck&Bagusch stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Rieck&Bagusch-Mitarbeiter zur Verfügung. Rieck&Bagusch kann während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Rieck&Bagusch bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Rieck&Bagusch von der Überlassungspflicht befreit.

10. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er Rieck&Bagusch während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm Rieck&Bagusch im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 2 mit sofortiger Wirkung kündigen.

11. Alle Leiharbeitnehmer von Rieck&Bagusch haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäfts-angelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

12. Der Leiharbeitnehmer von Rieck&Bagusch legt dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Die Höhe der Vergütung, die durch den Entleiher zu zahlen ist, richtet sich ausschließlich nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Rieck&Bagusch und dem Leiharbeitnehmer.

13. Die minimale Entleihdauer eines Mitarbeiters von Rieck&Bagusch liegt bei 4 Stunden. Wird durch Umstände die durch den Kunden zu vertreten sind eine geringere Beschäftigungsdauer verursacht gilt ein Honorar für 4 Stunden als vereinbart.

14. Grundlage für die etwaige Berechnung von Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von Rieck&Bagusch und dem vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers.

15. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt berechnet: Mehrarbeit: Die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden 25%, ab der 46. Stunde 50%; Samstagsarbeit: 1. bis 4. Stunde 25%, ab der 4. Stunde 50%; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an einem Sonntag: 150%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 25%. Bei Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist der gesamte zu zahlende Zuschlag auf 100% des vereinbarten Stundensatzes begrenzt. Schmutzzulage bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.

16. Rieck&Bagusch haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Rieck&Bagusch nicht.

17. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Rieck&Bagusch erschwert oder gefährdet wird, behält sich Rieck&Bagusch vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahr beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

18. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

19. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von Rieck&Bagusch auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.

20. Rechnungen von Rieck&Bagusch sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfalle berechnet Rieck&Bagusch auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 5%. Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso der Rechnungen berechtigt.

21. Übernimmt der Entleiher einen Leiharbeitnehmer in eine Festanstellung wird im Rahmen der Personalvermittlung durch Rieck&Bagusch ein nach der Überlassungsdauer gestaffeltes Honorar fällig:

Überlassungsdauer Vermittlungshonorar
vor Vollendung 1. Monat 100%
vor Vollendung 2. Monat 75%
vor Vollendung 3. Monat 50%
vor Vollendung 4. Monat 25%
vor Vollendung 5. Monat 10%
nach Vollendung 5. Monat kostenfrei

22. Die oben genannten Prozentsätze des Vermittlungshonorars beziehen sich auf das im Rahmen der Personalvermittlung gültige Honorar in Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern des Mitarbeiters, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage ist der geschlossene Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher als neuen Arbeitgeber und dem Mitarbeiter. Berechnungsgrundlage ist der Arbeitsvertrag zwischen Rieck&Bagusch und dem Mitarbeiter. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Rieck&Bagusch. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

23. Rieck&Bagusch behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Rieck&Bagusch behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Rieck&Bagusch-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Rieck&Bagusch nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

24. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

25. Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, 03. September 2008